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Ein Schüler, der unentschuldigt dem Unterricht fernbleibt, riskiert eventuell hohe Bußgelder. Da in Deutschland eine Schulpflicht von mindestens neun Jahren besteht, ist das Schwänzen eine Ordnungswidrigkeit, die geahndet werden kann. Eltern sind dazu verpflichtet, ihre Kinder zum Schulbesuch zu motivieren.
Doch ein Bußgeld wird nur verhängt, wenn der Betroffene noch schulpflichtig ist. Achtung: In einigen Bundesländern gilt die Schulpflicht übrigens zehn Jahre. Wer in der (freiwilligen) 11. oder 12. Klasse schwänzt, muss kein Bußgeld befürchten, weil die Schulpflicht nicht mehr greift. Interessant ist, dass nicht nur die Eltern belangt werden können: Ab dem 14. Lebensjahr können auch die Schüler selbst zur Verantwortung gezogen werden.
Häufig wird angenommen, dass Schulschwänzer einfach faul sind. Aber oft stecken andere Ursachen dahinter, so das berüchtigte Mobbing. Viele Leidtragende meiden dabei die Schule aus Angst vor Ausgrenzung und/oder Anfeindungen. In solchen Fällen sind Eltern und Lehrer gefordert, den Ursachen auf den Grund zu gehen und zu handeln; bloße Strafen sind selten hilfreich. Falls sich die Situation nicht verbessert, können rechtliche Schritte seitens der Eltern erwogen werden.
Schüler, die häufig schwänzen, riskieren allerdings nicht nur Bußgelder. Fehlzeiten auf dem Zeugnis fallen bei Bewerbungen in der Regel negativ auf und machen den Einstieg ins Berufsleben schwerer. Außerdem lässt sich verpasster Unterrichtsstoff schwer nachholen. Schulschwänzen hat ziemlich weitreichende Konsequenzen für die Zukunft, das sollte jeder Schüler wissen.
Die Höhe der Bußgelder ist übrigens nicht einheitlich geregelt. In Bundesländern wie NRW, Niedersachsen oder Bayern kann das Bußgeld bis zu 1.000 Euro betragen. In Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern sind sogar bis zu 2.500 Euro möglich. Bei Grundschülern haften die Eltern für die Zahlung. Ab dem 14. Lebensjahr kann auch der Schüler selbst finanziell belangt werden. In besonders schweren Fällen kann es sogar zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen, darunter Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten.
Auch in der Berufsschule kann wiederholtes Fehlen Folgen haben. Wegen der Anwesenheitspflicht können Fehlzeiten Abmahnungen oder auch eine fristlose Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb nach sich ziehen. Besonders riskant ist das Schwänzen in der Probezeit, in der eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung erfolgen kann.
Anlass der vorhergehenden Infos ist die Tatsache, dass die Zahl notorischer Schulschwänzer bundesweit stark gestiegen ist. Allein in Brandenburg verzeichnete das Potsdamer Bildungsministerium für das zurückliegende Schuljahr 2023/2024 „bei knapp 9.300 Schülern «eine Form von Schulabsenz». Im Schuljahr davor waren es lediglich rund 7.800 Fälle. Vor der Pandemie – im Schuljahr 2018/2019 – waren es weniger als 6.500 notorische Schwänzer“, so das Portal news4teachers. Dabei gibt es verschiedene Stufen des Schulschwänzens: Wer mehr als zwei unentschuldigte Fehltage in drei Monaten aufweist, ist schulverdrossen. Regelschwänzer haben mehr als fünf Tage und Intensivschwänzer mehr als 20 unentschuldigte Fehltage. News4teachers hält fest, dass rund 1.700 Intensivschwänzer weniger als ein Prozent der gesamten Schülerschaft in Brandenburg ausmachen. Regelschwänzer und Schulverdrossene stellen mit etwa 7.500 Fällen rund drei Prozent aller Schüler. An 153 Schulen wurden im letzten Schuljahr Bußgeldverfahren eingeleitet, die zu Strafen von bis zu 2.500 Euro führen können.
Verbote von Smartphones als sattsam bekannte Mobbing-Werkzeuge, wie sie gerade diskutiert werden, sind auf jeden Fall ein hilfreicher Schritt beim Kampf gegen das Schulschwänzen.
Hans-Peter Hörner